Allgemeine Verkaufsbedingungen (01/2022)

§ 1 Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) zwischen uns als Lieferant und Kunden, die Unternehmer sind. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind auch unter [www.kessler-ergo.com/agb/ und www.lku-kessler.de/agb/] jederzeit abrufbar. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.

(2) Diese AGB gelten stets ausschließlich, d.h. Geschäftsbedingungen des Kunden (gleich ob von diesen AGB abweichend oder nicht) erkennen wir nicht an (auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos leisten), es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Produktunterlagen, Prüfungspflicht, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, Schutzrechte

(1) Unsere Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in Katalogen, Produktblättern und/oder auf unserer Internetseite geben nur Näherungswerte wieder. Sie sind keine Angaben bezüglich der Beschaffenheit der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.

(2) Unsere technischen Zeichnungen und/ oder Beschreibungen müssen vom Kunden geprüft werden. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch Rücksendung einer mit einem Bestätigungsvermerk des Kunden versehenen Kopie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Kunden. Verzichtet der Kunde auf Bestätigung und Rücksendung, entbindet ihn dies nicht von der Prüfungspflicht und die Bestätigung gilt als erfolgt. Gewünschte Korrekturen müssen uns umgehend mitgeteilt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mehrkosten, die aufgrund von nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüften Zeichnungen und/ oder Beschreibungen entstehen, werden von uns separat in Rechnung gestellt.

(3) An unseren Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns uneingeschränktes Eigentum sowie alle unsere (Verwertungs-)Rechte ausschließlich vor.

(4) Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

(5) Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen.

(6) Soweit der Kunde Unterlagen zu beschaffen hat, ist er für deren Vollständigkeit und Richtigkeit und für die Rechtzeitigkeit der Beschaffung verantwortlich.

 § 3 Angebote, Vertragsschluss, Informationen, Mitwirkungen und Garantien des Kunden

(1) Unsere Angebote (auch Kostenvoranschläge, wobei diese kostenpflichtig sind, wenn nichts anderes vereinbart ist) sind, außer im Fall von Absatz 3 Satz 3, stets freibleibend. Unsere Beratungen oder Empfehlungen sind nicht verbindlich, sofern nicht explizit schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform unter expliziter Verwendung der genannten Begriffe.

(2) Änderungen der technischen Ausführung durch uns sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs oder gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.

(3) Eine Bestellung des Kunden (auch mündlich) wird nur mit einer Auftragsbestätigung von uns (eine solche können wir binnen zwei Wochen schriftlich oder per mail versenden) zu einem verbindlichen Vertrag. Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung. Fehlt eine Auftragsbestätigung, so kommt das Geschäft zu den Bedingungen unseres Angebots zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Änderungen von Geschäften nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.

(5) Der Kunde informiert uns über alle allgemeinen und besonderen Umstände für die Einhaltung der EU-Regelungen oder sonstiger gesetzlichen Vorgaben und wird uns dabei umfänglich unterstützen (z.B. EAN, CE, RoHs, REACH, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheit, Markt-überwachungsVO, Verpackungsgesetz, Lieferketten-sorgfaltspflichten, Konfliktmineralien, Geldwäscheprävention, Transparenzgesetze, etc.). Dies gilt auch für sämtliche Anforderungen des US Rechts.

(6) Der Kunde ist bei Lieferungen in Länder der EU verpflichtet, uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Bestellung zu nennen; anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Zudem wird uns der Kunde binnen eines Monats nach Erhalt von Ware die notwendige EU-Gelangensbestätigung zur Verfügung stellen, anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, uns zuzüglich zum vereinbarten Kaufpreis auch die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, uns die nach geltenden steuerlichen Regelungen erforderlichen Nachweise unverzüglich nach Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen, anderenfalls wird er uns von den Konsequenzen freistellen.

(7) Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AGB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Obliegenheiten. Der Kunde garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen Bedingungen oder sonstigen Pflichte und Obliegenheiten nachkommt.

(8) Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach diesen AGB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung

(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich EXW gemäß Incoterms®2020 Sitz des Lieferanten, ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.

(2) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.

(3) Die Montage / Inbetriebnahme wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.

(4) Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber (nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs) angenommen, d.h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, als Zahlung.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Zahlungen haben auf unser Konto zu erfolgen und der Kunde trägt alle Kosten des Zahlungstransfers.

(6) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Vertragsschluss fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ehe automatisch Verzug eintritt. Der Verzugszins für Entgeltforderungen beträgt zehn Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; wir sind auch zur Erhebung von sonstigen Verzugskosten – auch als Pauschale in Höhe von 40 EUR – berechtigt, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Beendigung des Verzugs mit der Entgeltforderung lässt den Anspruch auf die Pauschale nicht wieder entfallen.

(7) Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Posten durch den Kunden abhängig zu machen und generell auf Vorkasse umzustellen und/oder Sicherheiten zu verlangen; auch sind wir nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und –mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.

(8) Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises für Rohmaterial oder der Kosten für Bezugsteile oder durch Personalkosten oder Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte, die Kosten um mehr als 5% erhöht, können wir einen entsprechend höheren Preis verlangen. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Wir werden im Falle einer Reduzierung der genannten Kosten um mehr als 5% dies auch im Preis berücksichtigen.

(9) Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis die rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind.

(10) Wir sind berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

§ 5 Lieferung, Liefertermine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Export/Import, Lieferverzug, Annahmeverzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit,

(1) Lieferungen erfolgen EXW am Sitz des Lieferanten gemäß Incoterms®2020. Sofern Waren durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Kunden verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden und wir können dem Kunden die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind; sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung der Ware erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus; zudem steht sie unter Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung an uns, sofern wir nach dem Geschäftsgang tunliche Maßnahmen getroffen haben und uns keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Kunden sobald als möglich mit.

(3) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und im Falle unseres Rücktritts jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Der Kunde ist zur Beachtung von Export- und/oder Importbedingungen und -beschränkungen verpflichtet. Er wird uns zudem alle betreffenden Informationen mitteilen. Anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die der Ausfuhr oder Einfuhr der Waren hinderlich sind, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Ausfuhr- oder Einfuhrdokumenten ungewiss, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Nichtleistung oder Verzug auf unserer Seite muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit einer Dauer von mindestens – außer wenn Gefahr in Verzug ist – der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist, aber nicht weniger als 20 Arbeitstage. Er kann dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten; mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nach Maßgabe dieser AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist und auch dann beschränken sich diese auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, insgesamt aber höchstens 2% des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Kunden nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

(7) Ist die Nichtlieferung oder Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins – auch während Verzuges – auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Feuer, Flut, Unwetter, Streiks, Aussperrungen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Zölle, weltweiteTransportprobleme, Rohstoff- oder Vormaterial- oder Zuliefererknappheit, u.ä.)oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird der Liefertermin unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzögerung verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Wir können in einem Fall solcher Umstände bei uns oder bei Vor-/Zulieferanten nach angemessener Frist entscheiden, dass Unmöglichkeit vorliegt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.

(8) Wird uns die Lieferung oder Leistung – auch während des Verzuges – unmöglich (objektiv oder auch subjektiv bei für uns unverhältnismäßigem Aufwand in Relation zum Preis unserer Lieferungen und Leistungen), so kann der Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten (gilt nicht wenn der Kunde für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich ist). Wir können in einem solchen Fall ebenfalls mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Beide Parteien können in solchen Fällen auch mit gesamter Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Bei zu vertretender Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen nach Maßgabe dieser AGB.

(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug (wobei Verschulden des Kunden keine Rolle spielt), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf unserer Seite ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

(10) Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Kunden sind wir zudem unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (gleiches gilt, wenn wir die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhalten); für die Einlagerung können wir auch einen Spediteur beauftragen. Zudem sind wir berechtigt, die entstehenden Mehraufwände pauschal mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendertag, zu berechnen, bis zum Höchstsatz von 10% des vereinbarten Preises für die betreffende Ware. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden bzw. ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir haben Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte unsererseits bleiben davon unberührt.

(11) Wir können den Kunden im Fall seiner Verspätung auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; dazu gehört im Falle des Verzugs des Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von 100% des Preises im Falle von kundenindividueller Fertigung und 25% bei Standardprodukten für die nicht angenommene/abgerufene Ware – dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unsere weiteren Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht bei EXW Incoterms 2020 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn wir die Ware dem Kunden zur Abholung bereitstellen und ihn hiervon benachrichtigen. Soweit im Falle einer Montageleistung eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang der Werkleistung maßgebend; an angelieferter Ware geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Sicherheit, Eigentumsvorbehalt

(1) Für Lieferungen und Leistungen von EUR 10.000,00 oder mehr sind wir berechtigt, beim Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises anzufordern.

(2) Ohne eine solche Sicherheit gilt bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, dass die Ware unser Eigentum bleibt („Eigentumsvorbehalt“). Im Falle der Weiterverarbeitung steht uns anteiliges Eigentum als Eigentumsvorbehalt am Ergebnis der Weiterverarbeitung zu.

(3) Die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgen. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle einer Verarbeitung steht uns am verarbeiteten Produkt ein Eigentumsanteil zu, der wertmäßig unserem Vorbehaltseigentum entspricht.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahme durch Dritte, sind wir nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung von Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.

(7) Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Sachmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen nicht nur völlig unerheblich von der vereinbarten Sollbeschaffenheit (andere, z.B. objektive, Anforderungen treten dahinter zurück) abweichen und wir diese Abweichung verursacht haben.

(2) Rechtsmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung mit an unserem Sitz bestehenden Rechten Dritter belastet sind; sie sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde solche Rechtsverletzungen durch Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht hat, dass er Lieferung und Leistungen verändert oder zusammen mit fremden Lieferungen und Leistungen einsetzt.

(3) Für Mängel, die durch unvorhersehbaren oder unsachgemäßen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ersatzteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-) entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.

(4) Gebrauchtgeräte verkaufen wir wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(5) Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind uns gegenüber unverzüglich, sowie vor Ver- oder Bearbeitung und spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.

(6) Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf eigene Kosten am Ort der ursprünglichen Lieferung. Ein- und Ausbaukosten übernehmen wir nur bei Verhältnismäßigkeit, also bis max. 15% des netto Preises der Lieferung und Leistung. Zur Vornahme der Nacherfüllungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden („Gefahr in Verzug“) ist der Kunde nach vorheriger Verständigung von uns und Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB zu verlangen.

(7) Verweigern wir die Nachbesserung/Ersatzlieferung (nicht nur die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten) oder schlägt sie mehr als dreimal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von nicht durch Nacherfüllung behobene Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.

(8) Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen nur die Minderung zu. Im Falle von mangelhaften Teillieferungen und -leistungen kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB nur dann insgesamt zurücktreten, wenn absolut kein Interesse besteht.

(9) Ersetzte Ware wird unser Eigentum und die Ersatzware fällt nur unter die Gewährleistungsregelungen dieser AGB, wenn der Ersatz nicht nur aus Kulanz erfolgte. Ersetzte Ware hat uns der Kunde auf seine Kosten zurückzuliefern.

(10) Wir schulden keine Rückgriffsleistungen gemäß § 445a BGB; Rückgriffsleistungen nach § 445a BGB sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn wir nur Teile geliefert haben oder wenn wir Teile für Lieferungen nur zusammengebaut haben. 

(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung und Leistung, außer in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln in Lieferungen und Leistungen.

(12) Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Regelungen dieser AGB zu Haftung auf Schadensersatz.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Kunden (insbesondere, aber nicht ausschließlich im Rahmen von Mangelbeseitigung, Verzug, Nichtlieferung/Nichtleistung und Unmöglichkeit), als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche.

(2)  Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz unserer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch uns die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Wir haften insbesondere unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Erfüllungsgehilfen an Stelle unserer Organe und leitenden Angestellten haften wir in den vorstehenden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfüllungsgehilfen durch Organe oder leitende Angestellte schuldhaft erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung nachdem wir dem Kunden Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten haben (in diesen Fällen ist der Kunde zur Annahme der Abtretung verpflichtet).

(3) Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht unserer Organe und leitenden Angestellten und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, dies maximal in Höhe von 25 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. Beschränkte Haftungsansprüche verjähren zudem in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.

(4) Haftungsausschluss: Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haften wir nur, wenn wir diese mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.

(5) Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haften wir nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflicht-Verletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; dies maximal in Höhe von 25 % des Wertes der Lieferung oder Leistung.

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

 § 10 Unterstützung bei der Montage, Beginn und Ende der Montageleistungen, Schutzmaßnahmen, Abnahme, Montagemangel

(1) Der Kunde ist bei der Montage / Inbetriebnahme auf seine Kosten zu unserer technischen Unterstützung verpflichtet. Dies umfasst insb. die Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Montage-Hilfskräfte; der erforderlichen Vorrichtungen, Hebegeräte und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe; der von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und der erforderlichen Anschlüsse; notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und sonstiger Gegenstände unserer Mitarbeiter; geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter; die Bereitstellung  von Materialien, die zur Durchführung einer Erprobung, Prüfung oder Abnahme nötig sind und den Transport der Montageteile am Montageplatz.

(2) Der Kunde muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch uns durchgeführt werden kann. Unserem Montagepersonal ist eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr einzuräumen.

(3) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er muss unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für uns von Bedeutung sind.

(4) Die Fertigstellung der Anlage umfasst Montage, Inbetriebnahme und Abnahme. Vor Beginn der Fertigstellung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Kunden an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle nötigen Vorarbeiten vor Beginn der Fertigstellung so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen vom Kunden geebnet und geräumt sein.

(5) Unverzüglich nach Mitteilung über die Beendigung der Montage erfolgt eine gemeinsame Begehung der Anlagenteile und Systeme. Es wird dabei ein gemeinsam zu unterzeichnendes schriftliches Protokoll oder ein Montagerapport aufgenommen, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben.

(6) Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung schriftlich oder auch mündlich angezeigt worden ist. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

(7) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt; gleiches gilt im Falle, dass der Lieferant nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage eine (Schluss-)Rechnung stellt

(8) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, es sei denn, der Kunde hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.

§ 11 Freistellung

(1) Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung oder Störung des Kunden beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördlicher 

Maßnahmen gegen den Kunden oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maßnahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Kunde zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.

§ 12 Entsorgung

(1) Unterliegt die Ware dem Elektro- und Elektronik-Geräte-Gesetz, bieten wir dem Kunden auf dessen beim Kaufvertragsabschluss schriftlich zu äußernden Wunsch an, die Entsorgung gegen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Andernfalls übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns und unsere Lieferanten in diesem Fall von den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei nichtgewerblichen Dritten, an die der Kunde die Ware weitergibt, bleibt es bei der Regelung nach § 16 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz.

(3) Unsere vorstehenden Ansprüche auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmer bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.

§ 14 Datenschutz

(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Kunde kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.

(2) Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.

(3) Unsere übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt. Wir empfehlen eine regelmäßige Konsultation unserer Datenschutzhinweise unter: www.kessler-ergo.com/datenschutzerklaerung/ und www.lku-kessler.de/datenschutzerklaerung/

§ 15 Übertragung von Rechten und Pflichten, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Unwirksamkeit

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Geschäft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr handelt.

(2) Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, an dem sich unser Sitz befindet, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach unserer Wahl (Deutsch oder Englisch).

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser AGB.                                                                                                                                                                                                                                  

(5) Sollten mehrere Sprachversionen dieser AGB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (01/2022)

§ 1 Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten für sämtliche Anfragen, Bestellungen und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) zwischen uns als Kunde und Lieferanten, die Unternehmer sind. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese EKB auch für künftige Geschäfte. Diese EKB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind auch unter [www.kessler-ergo.com/agb/ und www.lku-kessler.de/agb/] jederzeit abrufbar. Wir behalten uns vor, diese EKB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.

(2) Diese EKB gelten stets ausschließlich, d.h. Geschäftsbedingungen des Lieferanten (gleich ob von diesen EKB abweichend oder nicht) erkennen wir nicht an (auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos leisten), es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Anfragen, Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Änderungen

(1)   Unsere Anfragen sind unverbindlich und lösen keine Bearbeitungsgebühren des Lieferanten aus. Auch Kostenvoranschläge erstellt der Lieferant kostenfrei und ist daran gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Angebote des Lieferanten sind verbindlich (wenn sie nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind) und haben unseren Anfragen und Informationen genau zu entsprechen; etwaige Abweichungen müssen gekennzeichnet werden. Alternativen können gesondert angeboten werden. Beratungen und Empfehlungen des Lieferanten sind im Zweifel verbindlich.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt durch unsere Bestellung und Annahme des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche unsere Bestellung anzunehmen oder sich in sonstiger Weise zu unserer Bestellung zu äußern, nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir hieran nicht mehr gebunden. Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Bestellung, insbesondere wenn der Lieferant nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Der Lieferant bestätigt Erhalt und Ausführung unserer Bestellung unverzüglich. Wir behalten uns das Recht vor, nur Teile eines Angebots anzunehmen. Abrufe aus Rahmenverträgen können auch formlos erfolgen; wir sind in der Entscheidung abzurufen frei.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Bestellungen nachträglich zu verändern. Der Lieferant wird uns bei Änderungen ein Angebot unterbreiten, das in Relation zum Ursprungsangebot und zur Änderung steht und er wird dabei die Auswirkungen auf Mehr- oder Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen und in Relation berücksichtigen.

§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Kündigung (Rücktritt), Verrechnung

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise und in EURO (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) auszuweisen. Sie sind zudem verbindliche Festpreise. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, DDP gemäß Incoterms®2020 an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort.

(2) Sind die Preise bei der Bestellung noch nicht festgelegt, müssen diese bei der Annahme der Bestellung angegeben und von uns vor der Lieferung schriftlich genehmigt werden.

(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an den Besteller zu senden. Die Rechnung muss insbesondere USt-ldent.-Nummer/Steuernummer des Lieferanten sowie des Bestellers, soweit gesetzlich erforderlich, Lieferantennummer, Geschäftszeichen, Bestellnummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, Nummer und Datum des

 Lieferscheines, Abladestelle, Zollnummer, Artikelnummer, Art und Menge der rechnungsgegenständlichen Ware sowie Kontierungsangaben enthalten, sofern und soweit diese auf unserer Bestellung aufgedruckt sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4)  Im Falle falsch oder unvollständig ausgestellter Rechnungen behalten wir uns vor, Gutschriften über den falschen Rechnungsbetrag verbunden mit neuen richtigen Rechnungen beim Lieferanten auf dessen Kosten anzufordern.

(5) Die Fälligkeit von Forderungen des Lieferanten tritt erst nach vollständigem Liefereingang und Überprüfung und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnung ein. Zahlung erfolgt dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird 3% Skonto gewährt

(6) Wir sind jederzeit berechtigt, das Geschäft ganz oder teilweise zu kündigen (bzw. davon zurückzutreten). In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie Ersatz für bereits verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3% des verbleibenden Auftragswertes begrenzt. Der Lieferant kann nur aus wichtigem Grund, den wir zu vertreten haben sowie unter den zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen kündigen (bzw. zurücktreten); dann steht dem Lieferant die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie Ersatz für verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(7) Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung (z.B. mangelhafter Lieferung, Verspätung, etc.) durch den Lieferanten bzw. im Falle von zustehender Gegenforderungen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten oder zu verrechnen. Wir sind auch berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist; in diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet. Wir sind insbesondere berechtigt, etwaige Gegenforderungen in voller Höhe, ungeachtet vertraglicher Aufrechnungsverbote, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

(8) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung, Lieferschein, Verpackung, Versicherung, Liefertermin, Säumnis und Verzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Qualität, Produktanforderungen, Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Produkten

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird DDP gemäß Incoterms®2020 an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort geliefert und die Gefahr geht erst mit Erfüllung aller sich daraus und aus der Bestellung und aus diesen EKB ergebenden Pflichten des Lieferanten auf uns über.

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten. Datenblätter, Betriebsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und sonstige Dokumentationen sind immer der Rechnung oder dem Lieferschein in den vereinbarten Formaten und Sprachen beizulegen. Der Lieferant hat uns ferner alle für Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr oder den Transport erforderliche Dokumente zu übergeben. Anderenfalls brauchen wir die Lieferung nicht annehmen.

(3) Die Lieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Lieferant hat die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Transportversicherung von uns abgedeckt. RVS/SVS kann vom Lieferanten nicht berechnet werden.

(5) Dem Lieferanten ist die Wichtigkeit der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bewusst. Vereinbarte Liefertermine sind daher für den Lieferanten verbindlich. Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist uns hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

(6) Der Lieferant kann höhere Gewalt nur einwenden, wenn er für das betreffende Ereignis absolut nicht verantwortlich ist und auch entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte (Auswahl und Aufbau mehrerer geeigneter Vorlieferanten, ausreichende Lagerhaltung, alternativer Produktionsressourcen, schnelle und sichere und alternative Transportwege, etc.), die aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht greifen. An Unmöglichkeit kommt nur objektive Unmöglichkeit in Betracht, unverhältnismäßige Kosten kann der Lieferant nicht einwenden, es sei denn es liegt im vorgenannten Sinn höhere Gewalt vor; dann hat der Lieferant uns die Entscheidung zu überlassen ob wir vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall, dass wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen zeitweise oder generell gehindert sind und dies auf höherer Gewalt oder Unmöglichkeit beruht (wozu auch unverhältnismäßige Kosten unsererseits führen können), so können wir uns auf Unmöglichkeit berufen und vom Vertrag zurücktreten. Wir leisten dann keinen Ersatz.

(7) Vorzeitige Lieferungen, sowie Teillieferungen oder Über- und/oder Unterlieferungen sind nicht zulässig; wir sind berechtigt, solche Lieferungen nicht anzunehmen und zurückzuschicken oder bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

(8) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Lieferanten zum rechtzeitigen Zeitpunkt. Anderenfalls kommt der Lieferant auch ohne Verschulden in Säumnis und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch in Verzug.

(9) Der Lieferant ist uns im Verzugsfall zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet, dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, Stillstandkosten, Umrüstkosten, Mehrkosten aus Deckungskäufen sowie erhöhte Kosten für eine beschleunigte Versandart, die durch verzugsbedingte Terminüberschreitung erforderlich werden. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(10)I m Falle der Säumnis sind wir zudem berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Säumnis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes der betroffenen Geschäfte vom Lieferanten zu verlangen, maximal jedoch insgesamt 5 % des Wertes des jeweiligen verspäteten Teils. Wir können eine solche Vertragsstrafe auch dann geltend machen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung nicht erfolgt ist. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzug wird die Vertragsstrafe für die Säumnis auf die Schadensersatzforderung angerechnet.

(11) Leistet der Lieferant nicht rechtzeitig, können wir – nach einer von uns zu bemessenden Frist (die entbehrlich ist, wenn der Lieferant verweigert oder Gefahr im Verzuge ist oder uns die Fristsetzung unzumutbar ist) – vom Geschäft (auch für andere zusammenhängende Lieferungen und Leistungen oder sonstige Geschäften an denen kein Interesse mehr besteht) zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.

(12) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Qualität, Maße und Mengen sowie Verpackung und Transportmittel müssen – mangels anderslautender Vereinbarungen – jedenfalls eingehalten sein: die handelsübliche Art und Güte und der neueste Stand von Wissenschaft und Technik, sowie DIN, EN-, ISO-, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende Normen und Brachenstandards. Dazu gehören auch UL/CSA/UR Anforderungen oder andere internationale Anforderungen. Alle Lieferungen und Leistungen müssen gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch denen des Produktsicherheitsgesetzes und der EG-Maschinenrichtlinie und den Normen über Unfallverhütung und Umweltschutz am Lieferort genügen.

(13) Der Lieferant steht dafür ein, dass die Waren über eine CE-Kennzeichnung verfügen und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, wenn dies für die Ware in Europa vorgeschrieben ist. Der Lieferant nimmt auch alle sonstigen nach deutschem Recht und nach EU-Recht vorgeschriebenen Kennzeichnungen an den Waren und deren Bestandteilen sowie auf der Verpackung und den Transportmitteln vor. Der Lieferant sichert zudem die Einhaltung der EU-Regelungen oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben zu und wird auch uns dabei umfänglich unterstützen (z.B. EAN, RoHs, REACH, CLP, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheit, MarktüberwachungsVO, Konflikt-Rohstoffen, Lieferkettensorgfaltspflichten, Geldwäsche, Transparenz, Verpackungsgesetz, etc.).

(14) Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferungen zu Lieferscheinen und Rechnungen zuordenbar sind, so dass eine Rückverfolgbarkeit von Produkt zu Lieferung und Charge erfolgen kann.

§ 5 Obliegenheiten, Verpflichtungen, Garantien, Zurückbehaltung, Leistungsbereitschaft, Freistellung

(1) Bei allen Verpflichtungen des Lieferanten aus diesen EKB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Obliegenheiten. Der Lieferant garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen EKB nachkommt. Gleiches gilt für Pflichten und Obliegenheiten des Lieferanten im Übrigen.

(2) Der Lieferant kann uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung des Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

(3) Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach diesen EKB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Lieferanten voraus. Wir sind auch berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten bis der Lieferant vorgeleistet hat, wenn erkennbar ist, dass dessen Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung können wir auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(4) Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung oder Störung des Lieferanten beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördlicher Maßnahmen gegen den Lieferanten oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maßnahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Lieferant zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.

§ 6 Mängel, Mängelrüge und Mängelhaftung (Gewährleistung)

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen absolut mangelfrei und auch frei von Rechten Dritter am Ort der Verwendung, sofern dem Lieferanten bekannt, oder aber zumindest am Ort der Lieferung sein; es gibt keine Unerheblichkeitsschwelle. Sind einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen mangelhaft, können wir bei entsprechenden Anhaltspunkten das ganze Geschäft als mangelhaft erachten, sofern uns nicht der Lieferant die Mangelfreiheit im Übrigen nachweist.

(2) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen zur Kenntnis anzeigen. Stellen wir Mängel mit fristgerechter Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Lieferungen fest, so gelten diese Mängel als bei Erhalt schon vorhanden.

(3) Erfolgt eine Abnahme, so hat uns der Lieferant die Abnahmebereitschaft 10 Tage im Voraus mitzuteilen und eine Frist muss mindestens 14 Tage betragen; die Abnahme erfolgt durch ein von uns in Abstimmung mit dem Lieferanten erstelltes Abnahmeprotokoll, in dem etwaige offene Mängel festgehalten werden. Nur für offene aber bewusst nicht festgehaltene Mängel kann eine vorbehaltlose Abnahme angenommen werden.

(4) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit der Beseitigung eines Mangels (nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung) beginnen oder ist Gefahr in Verzug oder besteht besondere Eilbedürftigkeit aus anderen wichtigen Gründen, steht uns das Recht zu, die erforderlichen Maßnahmen ohne weitere Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Geschäft (auch für andere zusammenhängende Lieferungen und Leistungen oder sonstige Geschäfte an denen kein Interesse mehr besteht) oder Minderung ungekürzt und unabhängig von der Erheblichkeit zu. Gleiches gilt, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung durch den Lieferanten fehlschlägt und uns keine zweite Aufforderung mit angemessener Frist zumutbar ist. Sonstige Rechte und Schadenersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind nicht beschränkt.

(5) Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant nachgeliefert oder nacherfüllt hat, unterfallen erneut der Mängelhaftung.

(6) Bei Serviceeinkäufen für Anlagen die direkt vom Kunden erfolgen und von uns nur durchfakturiert werden gewährleistet der Lieferant uns und unseren Kunden gegenüber, dass die Leistungen mangelfrei sind.

(7) Alle Kosten der Mangelbeseitigung am Ort an dem sich die mangelhafte Lieferung oder Leistung befindet und alle Ein- und Ausbaukosten im Falle von Mängeln übernimmt der Lieferant ungeachtet der Verhältnismäßigkeit; Rückgriff (nach § 445a BGB) schuldet der Lieferant ungekürzt, auch wenn er nur Teile geliefert hat.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Diese beginnt 12 Monate nach vollständiger Lieferung durch den Lieferanten am Lieferort oder abgenommener Leistung durch uns.

§ 7 Schadensersatzhaftung, Produkthaftung, Compliance, Code of Conduct

(1) Der Lieferant ist, unabhängig vom Grad des Verschuldens, zum Ersatz des kompletten Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge seiner Pflichtverletzung, insbesondere bei mangelhafter Lieferung und Leistung, Verzug, Nichtlieferung oder Verletzung von Nebenpflichten oder wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht. Der Lieferant haftet insbesondere auch für alle Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden. Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.

(2) Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsfall wenigstens mitkausal verursacht hat ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen geschädigter Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Eine solche Rückrufaktion liegt insbesondere dann vor, wenn sie aufgrund einer von einer hierzu autorisierten Behörde erteilten Aufforderung an uns oder ein sonstiges mit dem Vertrieb der Produkte befasstes Unternehmen oder aufgrund der Notwendigkeit der Vermeidung möglicher Personen und / oder Sachschäden nach unserem Ermessen erforderlich ist.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Millionen pro Personenschaden oder Sachschaden bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung beziehungsweise Produkthaftung zu unterhalten; uns können über die Versicherungsleistung hinaus gehende Schadensersatzansprüche zustehen, die der Lieferant zu erfüllen hat.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag geregelten Leistungen, alle anwendbaren Gesetze, Rechtsnormen und Standards, insbesondere die geltenden Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten.

(5) Es gilt auch für den Lieferanten unser Code of Conduct.

§ 8 Urheberrecht, Geheimhaltung, Werkzeuge

(1) An unseren Zeichnungen, Abbildungen, Matrizen, Modellen, Schablonen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns unser uneingeschränktes Eigentum und unsere umfassenden Rechte sowie alle Verwertungsrechte ausschließlich vor.

(2) Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für den erteilten Auftrag zu verwenden und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vervielfältigt werden. Auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des Auftrages sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben oder nach Absprache zu vernichten bzw. – bei elektronischer Aufbewahrung – zu löschen.

(3) Modelleinrichtungen, Werkzeuge und ähnliche Geräte, die von uns an den Lieferanten übergeben werden, unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung und bleiben in unserem alleinigen Eigentum und der Lieferant ist verpflichtet, diese fachgerecht zu lagern und so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig als unser Eigentum erkennbar sind. Die Einrichtungen, Werkzeuge und Geräte dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch vom Lieferanten oder dessen Rechtsnachfolger für die Herstellung von gleichen oder ähnlichen Artikeln verwendet werden. Sie sind vor jeglichem Missbrauch zu schützen, vor Unberechtigten geheim zu halten und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu.

(4) Fertigungseinrichtungen (auch Werkzeuge oder ähnliche Geräte), welche vom Lieferanten hergestellt und von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu. Änderungen an den Fertigungseinrichtungen dürfen nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden; sie sind regelmäßig auf deren Funktionstüchtigkeit bzw. Maßhaltigkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind uns diese sofort zu melden und das weitere Vorgehen abzuklären.

(5) Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten die durch den unsachgemäßen Umgang mit unseren Fertigungseinrichtungen entstanden sind, müssen vom Lieferanten getragen werden. Entstandene Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten von Fertigungseinrichtungen durch normalen Verschleiß müssen umgehend mitgeteilt werden und bedürfen einer schriftlichen Erklärung zur Kostenübernahme.

(6) Fertigungseinrichtungen werden mindestens 5 Jahre nach der letzten Verwendung (z.B. Abguss) aufbewahrt. Eine Verschrottung oder Rücksendung der Fertigungseinrichtung kann erst nach schriftlichem Einverständnis durch uns erfolgen. Die Kosten für die Verschrottung sind vom Lieferanten zu tragen.

(7) Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Eigentum oder andere Produktionseinrichtungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können.

§9 Rücknahme und Entsorgung der Ware nach Gebrauchsbeendigung

(1) Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz: Der Lieferant übernimmt die Pflicht, gelieferte Ware, die unter das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz fällt, nach Nutzungsbeendigung bei unseren Kunden und/oder deren weiteren Abnehmern auf eigene Kosten des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zurückzunehmen und zu entsorgen. Der Lieferant stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. II Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

(2) EU-Richtlinie zu Batterien und Batteriegesetz: Der Lieferant ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme und Entsorgung von allen an uns verkauften Batterien auf eigene Kosten verpflichtet. Er räumt uns jedoch wahlweise das Recht ein, Batterien über eigene behördlicherseits genehmigte Entsorgungswege entsorgen zu lassen und ihm die damit verbundenen tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der marktüblichen Entsorgungskosten weiterzubelasten.

(3) Sonstige Rücknahme- und Entsorqunqs-vorschriften: Der Lieferant übernimmt die nach Maßgabe von sonstigem deutschen Recht oder von EU-Recht vorgeschriebene Rücknahme und Entsorgung von Waren und/oder deren Bestandteilen sowie deren Verpackung und gegebenenfalls deren Transportmittel auf eigene Kosten, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Absatz (2) Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Von den Rücknahme- oder Entsorgungsansprüchen unserer Kunden oder deren Abnehmer gemäß der Absätze (2) oder (3) stellt uns der Lieferant frei, sobald wir ihn dazu auffordern. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung unseres Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

(1) Auf das Geschäft zwischen uns und den Lieferanten ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Das UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2)  Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für den Besteller zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, an dem sich unser Sitz befindet, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach unserer Wahl (Deutsch oder Englisch).

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Sitz Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieser EKB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser EKB.

(5) Sollten mehrere Sprachversionen dieser EKB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.

Code of Conduct

1. Präambel

Kessler GmbH bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung.

Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten.

Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden.

Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.

Der Lieferant verpflichtet sich, diesen Verhaltenskodex auch an seine Unterlieferanten weiterzugeben.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

2. Anforderungen an Lieferanten

2.1 Soziale Verantwortung

Ausschluss von Zwangsarbeit

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden.

Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Verbot der Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen und unter 18 Jahren dürfen sie nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Faire Entlohnung

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Faire Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können

Diskriminierungsverbot

Die Diskriminierung Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kastenationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft/Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etabliert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Lieferanten. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

Beschwerdemechanismen

Der Lieferant hat von Kessler GmbH erhaltene Hinweise zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamen Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Lieferant selbst auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig.

2.2. Ökologische Verantwortung

Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

2.3 Ethisches Geschäftsverhalten

Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null- Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

3. Umsetzung der Anforderungen

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant Kessler zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.  Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird Kessler dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit Kessler ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte die Nachfrist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für den Auftraggeber unzumutbar macht kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber das Unternehmen den Vertrag die Geschäftsbeziehung abbrechen und alle Verträge nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beenden, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat kündigen. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

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